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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 92 SVG, Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten

(1)1 Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr

  • 1.im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter gestanden hat,
  • 2.im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat,
  • 3.Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat,
  • 4.als volksdeutsche Vertriebene, volksdeutscher Vertriebener, Umsiedlerin oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder
  • 5.zivilen Ersatzdienst nach dem ZDG geleistet hat.
2 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3 Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.

(2)1 § 31 gilt entsprechend. 2 Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.


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