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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 117 SVG, Übergangsregelungen für vor dem 1. 7. 1997 eingetretene Versorgungsfälle

1 Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. 7. 1997 eingetreten sind, ist § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1 und § 27 in der bis zum 30. 6. 1997 geltenden Fassung in Verb. mit § 36 Absatz 2 BeamtVG in der bis zum 30. 6. 1997 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. 7. 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. 7. 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. 3 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 28. 2. 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Absatz 2 Satz 6 oder § 26 Absatz 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. 4 Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. 5 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 30. 6. 1997 einen Anpassungszuschlag nach § 89b in der an diesem Tag geltenden Fassung in Verb. mit § 71 BeamtVG in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. 6 Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.


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