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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 130 SVG, Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes

(1) Auf die am 31. 12. 2018 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen ist das SVG in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2)§ 18 Absatz 4 findet Anwendung auf frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. 12. 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.


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