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WPflG – Wehrpflichtgesetz

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WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 8a WPflG, Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade

(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:

  • wehrdienstfähig,
  • vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
  • nicht wehrdienstfähig.

(2)1 Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. 2 Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.


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