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§ 25 WPflG, Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29f SG entsprechend.

§ 25 geändert durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (6. 3. 2025).


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