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ZPO – Zivilprozessordnung

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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 130 ZPO, Inhalt der Schriftsätze

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

  • 1.die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
  • 1a.die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
  • 2.die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
  • 3.die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
  • 4.die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
  • 5.die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
  • 6.die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

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