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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 215 ZPO, Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung

(1)1 In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis § 331a). 2 Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und § 708 Nummer 2 zu umfassen.

(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.


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