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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 405 ZPO, Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

1 Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. 2 Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, § 404a.


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