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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 451 ZPO, Ausführung der Vernehmung

Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, § 376, § 395 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und der §§ 396, § 397, § 398 entsprechend.


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