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    BVerfG 14.03.2022 - 1 BvR 1655/21 - Kammerbeschluss: Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens

    Normen

    § 90 BVerfGG, § 319

    Vorinstanz

    vorgehend OLG Stuttgart, 15. Juni 2021, Az: 11 UF 69/21, Beschluss
    vorgehend AG Böblingen, 18. Februar 2021, Az: 16 F 1003/20, Beschluss
    vorgehend BVerfG, 7. Februar 2022, Az: 1 BvR 1655/21, Nichtannahmebeschluss

    Tenor

    Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 in Zeile 5 nach dem ersten Wort "verfassungsrechtlichen" das Wort "Kontrolle" ergänzt wird.

    Gründe

    1

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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