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    BVerfG 28.10.2011 - 2 BvR 858/11 - Kammerbeschluss ohne Begründung

    Normen

    § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 32c vom 24.03.1999

    Vorinstanz

    vorgehend BFH, 2. März 2011, Az: IV B 139/09, Beschluss
    vorgehend FG Nürnberg, 12. Oktober 2009, Az: 1 K 138/2008, Urteil

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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