Category Image
Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 28 SGB V Ziff. 3.1. RS 1988/01, Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

(1) Der Anspruch auf ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird durch den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krankheit (Versicherungsfall) ausgelöst.

(2) Begibt sich der Versicherte aufgrund von Beschwerden oder Symptomen in ärztliche Behandlung, ohne dass der Arzt eine behandlungsbedürftige Krankheit feststellt, besteht gleichwohl ein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung.

(3) Bei den Leistungen zur Verhütung von Krankheiten (§§ 20 bis [§ 24i] SGB V) und bei den Leistungen zur [Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten] (§§ 25 [bis] § 26 SGB V) sind die dort oder in den Richtlinien des [Gemeinsamen Bundesausschusses] nach § 92 SGB V näher bezeichneten Voraussetzungen (altersmäßige Begrenzung, Inhalt und Häufigkeit der Untersuchungen) zu beachten.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück