Category Image
Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 35 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Festsetzung der Festbeträge

Nach § 35 Absatz 5 SGB V sind die Festbeträge so festzusetzen, dass sie eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschatliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Wirtschaftlichkeitsreserven, die bei wirksamem Preiswettbewerb entstehen, sollen ausgeschöpft werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück