Category Image
Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 40 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01, Ambulante Krankenbehandlung einschließlich ambulanter [Rehabilitationsleistungen]

Die ambulante Krankenbehandlung umfasst insbesondere die ärztliche Behandlung (§ 28 SGB V) und die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie ambulante [Rehabilitationsmleistungen]. Zu den ambulanten [Rehabilitationsmleistungen] zählen u. a. Maßnahmen nach §§ 42 und § 43 SGB V. Die ambulante Krankenbehandlung wird in der Regel als ambulante kurative Behandlung am Wohnort durchgeführt. Hinsichtlich der Inanspruchnahme dieser Leistungen gelten u. a. die § 28 SGB V Ziff. 1., § 42 SGB V Ziff. 1. und § 43 SGB V Ziff. 1. SGB V.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück