Category Image
Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 40 SGB V Ziff. 12. RS 1988/01, Subsidiäre Leistungszuständigkeit der Krankenkasse

(1) Die Leistungszuständigkeit der Krankenkasse ist nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, insbesondere der Rentenversicherung (vgl. [§ 9 SGB VI]). Ein Leistungsanspruch gegenüber der Rentenversicherungs kann sich ggf. auch aus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ergeben.

(2) Die Abgrenzung der Leistungszuständigkeit zwischen Krankenversicherung und Unfallversicherung ist in § 11 Absatz [5] SGB V geregelt.

(3) . . .

(4) Ausgenommen von der Subsidiaritätsregelung sind Maßnahmen nach [§ 31 SGB VI], z. B. Krebsnachsorge-Kuren und Kinderheilbehandlungen. Der Leistungsanspruch gegenüber einem Rentenversicherungsträger besteht gleichberechtigt neben dem Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenkasse.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück