Category Image
Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 15 Reha-Empf, Informationsvermittlung und -bereitstellung

(1)1 Zur Unterstützung der in § 13 Absatz 2 bis 5 benannten Akteure bei der möglichst frühzeitigen Erkennung potenziellen Teilhabebedarfs stellen die Rehabilitationsträger und Integrationsämter zielgruppenspezifische Informationen über Leistungen zur Teilhabe bereit. 2 Diese beziehen sich auf Anhaltspunkte und ggf. Instrumente zur Erkennung eines möglichen Teilhabebedarfs, Inhalte, Ziele und Zugangswege zu Leistungen zur Teilhabe, Kriterien zur Feststellung eines möglichen Teilhabebedarfs sowie Ansprechpartner und Beratungsmöglichkeiten.

(2)1 Hinsichtlich der Menschen mit Behinderung wird insbesondere Erfordernissen nach zielgruppenspezifischen Informationsmaterialien für Personengruppen, bei denen Anhaltspunkte nach § 11 vorliegen, Rechnung getragen. 2 Für die in § 34 SGB IX benannten Personengruppen 1 stellen die Rehabilitationsträger mittels zielgruppenspezifischer Informationen sicher, dass diese in die Lage versetzt werden, auf mögliche Hilfe- und Beratungsdienste hinzuweisen.

(3) Über die in Absatz 1 benannten Inhalte hinaus beinhalten die Informationen für Akteure der medizinisch- therapeutischen Versorgung insbesondere auch solche zu Anforderungen an ärztliche Befundberichte und Verfahrenswege der Bedarfsfeststellung.

(4)1 Vorgenannte Informationen zu Leistungen zur Teilhabe stellen die Rehabilitationsträger und Integrationsämter mittels Informationsmaterialien, z. B. schriftlich oder über ihre Internetangebote, bereit. 2 Die Informationen werden insbesondere auch über die Ansprechstellen nach § 12 SGB IX zur Verfügung gestellt. 3 Darüber hinaus können zur Erreichung der in § 13 formulierten Zielstellungen auch weitere Informationswege zielführend sein 2 . 4 Dies bezieht sich z. B. auf (ggf. zielgruppenspezifische) Informationsveranstaltungen sowie Informationsangebote im Rahmen persönlicher Beratung. 5 Auf betrieblicher Ebene suchen die Rehabilitationsträger und Integrationsämter auf Anforderung Betriebe auf, informieren vor Ort in Beratungsgesprächen über Leistungen zur Teilhabe und leisten im Einzelfall Unterstützung bei der Bedarfserkennung und Antragstellung.

1 Hierzu zählen neben Ärzten Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinalpersonen, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter sowie Erzieher (§ 34 SGB IX).

2 Vgl. z. B. die Gemeinsame Empfehlung "Prävention", abrufbar unter www.bar-frankfurt.de > Publikationen > Gemeinsame Empfehlungen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück