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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 26 Reha-Empf, Begriffsklärungen

(1) Leistungen zur Teilhabe sind erforderlich, wenn diese unter Beachtung der Ziele des § 4 SGB IX auf den konkreten Einzelfall bezogen bedarfsgerecht sind.

(2)1 Umfassende Bedarfsfeststellung im Sinne des § 14 Absatz 2 SGB IX bedeutet insbesondere, dass der individuelle Bedarf im Hinblick auf alle Leistungen und Rechtsgrundlagen des Rehabilitationsrechts festgestellt wird, die in der konkreten Bedarfssituation überhaupt in Betracht kommen. 2 Dabei werden insbesondere auch solche Leistungen in den Blick genommen,

  • -für die der leistende Rehabilitationsträger nach seinem jeweiligen Leistungsgesetz nicht zuständig ist, einschließlich solcher Leistungen,
  • -für die er nach § 6 SGB IX nicht Rehabilitationsträger sein kann.
3 Um auch bzgl. solcher Bedarfe die Feststellung zu ermöglichen, ist die Beteiligung anderer Rehabilitationsträger nach § 15 SGB IX vorgesehen. 4 Die der umfassenden Bedarfsfeststellung vorausgehende Bedarfsermittlung ist entsprechend ausgerichtet und wird demgemäß soweit erforderlich insbesondere trägerübergreifend und interdisziplinär gestaltet.

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