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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 85 Reha-Empf, Zusammenarbeit mit Leistungserbringern und weiteren Akteuren

(1)1 Die Rehabilitationsträger wirken ferner darauf hin, dass die Entlassungsberichte sachgerechte Hinweise auf ggf. notwendige weitere Leistungen enthalten. 2 Durch Auswertung der Entlassungsberichte (soweit diese den Rehabilitationsträgern unter Berücksichtigung des Datenschutzes übermittelt werden) prüfen die Rehabilitationsträger empfohlene Leistungen und leiten ggf. deren Umsetzung ein bzw. wirken auf deren Umsetzung hin.

(2)1 Die Rehabilitationsträger wirken insbesondere durch geeignete Mittel darauf hin, dass zum Ende einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation die zur Unterstützung der Nachhaltigkeit des Rehabilitationserfolges erforderlichen nachgehenden Leistungen vom behandelnden Arzt bzw. dem Arzt der Rehabilitationseinrichtung empfohlen bzw. eingeleitet werden. 2 Hierzu zählt auch die Förderung der Motivation der Inanspruchnahme durch den Menschen mit Behinderung.

(3) Nach Beendigung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation werden der behandelnde Arzt und der Betriebsarzt sowie beteiligte Rehabilitationsträger mit Einverständnis des Menschen mit Behinderung über die Empfehlung oder bereits eingeleitete nachgehende Leistungen zur Unterstützung der Nachhaltigkeit der Rehabilitationsleistung durch den Leistungserbringer informiert.

(4) Nach Beendigung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben prüft der Rehabilitationsträger, inwieweit weitergehende Maßnahmen zur Unterstützung der Nachhaltigkeit, insbesondere zur Erlangung bzw. Sicherung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erforderlich sind, und bezieht hierbei Empfehlungen des Leistungserbringers sowie die Wünsche und die Lebenslagen des Menschen mit Behinderung ein.

(5)1 Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Mensch mit Behinderung aktivierend zu Angeboten weiterer Akteure wie z. B. von Selbsthilfegruppen beraten und bei Bedarf an entsprechende Beratungsstellen vermittelt wird, wie z. B. Integrationsfachdienste, Selbsthilfekontaktstellen. 2 Bei der Planung von Leistungen zur Unterstützung der Nachhaltigkeit des Rehabilitationserfolges sind auf Wunsch bzw. mit Einverständnis des Menschen mit Behinderung seine Angehörigen und sein soziales Umfeld einzubinden.


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