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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 87 Reha-Empf, Ergänzende trägerspezifische Besonderheiten

(1)1 Ist für die gesetzliche Krankenkasse nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass weitere Leistungen zur Sicherung des Arbeitsplatzes erforderlich werden, ohne dass es sich dabei um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt, informiert die Krankenkasse hierüber den Betriebsarzt, wenn der Versicherte zugestimmt hat und wenn dieses nicht bereits durch einen anderen Akteur erfolgt ist. 2 Der Betriebsarzt bereitet unter Beteiligung des behandelnden Arztes und der zuständigen Krankenkasse /dem Rehabilitationsträger das betriebliche Teilhabemanagement unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderung vor.

(2) Die Unfallversicherungsträger legen besonderen Wert darauf, mit Einverständnis des Menschen mit Behinderung oder dessen gesetzlichen Vertreters, Schulen und Arbeitgeber sowie Betriebsärzte über das Leistungsvermögen des Menschen mit Behinderung zu informieren, um eine dauerhafte Eingliederung in den Bildungsund Arbeitsprozess zu erreichen und später auftretende Sekundärfolgen zu vermeiden.


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