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Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB X - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten [RS 1983/02]
Sozialversicherungsrecht
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1983 - Rundschreiben Nr. 2



§ 102§ 114

§§ 102 bis 114 SGB X RS 1983/02, Vorbemerkungen

Der 2. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB X enthält in §§ 102 bis § 114 Vorschriften über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. Für die Träger der Krankenversicherung sind hierbei folgende Besonderheiten beachtenswert:


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