Category Image
Verordnungen

MBVerfV – Methodenbewertungsverfahrensverordnung

Verordnung über die Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus (Methodenbewertungsverfahrensverordnung - MBVerfV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

MBVerfV – Methodenbewertungsverfahrensverordnung



§ 2 MBVerfV, Antrag

1 Ein Antrag nach § 135 Absatz 1 Satz 1 SGB V oder nach § 137c Absatz 1 Satz 1 SGB V ist schriftlich oder elektronisch bei dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu stellen. 2 Die Frist für die Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Annahme eines Antrags richtet sich nach § 135 Absatz 1 Satz 4 SGB V oder nach § 137c Absatz 1 Satz 5 SGB V.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück