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PatBeteiligungsV – Patientenbeteiligungsverordnung

Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung - PatBeteiligungsV)
Sozialversicherungsrecht
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PatBeteiligungsV – Patientenbeteiligungsverordnung



§ 3 PatBeteiligungsV, Anerkennung weiterer Organisationen

1 Das BMG kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 Absatz 1 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die in § 1 Nummer 1 bis 7 aufgeführten Kriterien erfüllt und diese nachweist. 2 Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt.

Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).


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