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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung
Ziff. 1.6.4.1. KVdRMeldeGs, Erfüllung der KVdR-Voraussetzungen (Vorversicherungszeit)
(1) Sind die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 SGB V für eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR erfüllt, kann durch die Rentenantragstellung eine — vorher nicht bestehende — Krankenversicherungspflicht ausgelöst werden.
(2) Dies ist für die Kennzeichnung des Rentenzahlfalles immer dann von Bedeutung, wenn die Rentenantragstellung nach Rentenbeginn erfolgt und eine Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses innerhalb des sich ergebenden Nachzahlungszeitraums zur Folge hat (vgl. hierzu auch Ziff. 1.6.5.).
Beispiel 1:
-Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
-Die Rente beginnt vor dem Tag der Rentenantragstellung.
-Der Rentenantragsteller war vor der Rentenantragstellung freiwillig versichert.
-Der Rentenantragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die KVdR. Es liegt kein Ausschlussgrund vor.
Durch die Rentenantragstellung ist eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung entstanden. Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Tag vor Rentenantragstellung. Für die Zeit ab Rentenbeginn bis zum Tag der Rentenantragstellung sind keine Beiträge aus der Rente einzubehalten. Zu der freiwilligen Versicherung ist auf Antrag ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu gewähren. Vom Tag der Rentenantragstellung an sind dagegen aus der Rente Beiträge einzubehalten.
(3) Darüber hinaus ist die Erfüllung der Voraussetzungen zur KVdR in den Fällen bedeutsam, in denen bei der Rentenantragstellung noch ein Ausschlussgrund für die KVdR vorliegt, der jedoch zum Zeitpunkt des Rentenbeginns wegfällt. Hier führt der mit dem Wegfall verbundene Eintritt der Krankenversicherungsplicht ab Rentenbeginn zur Beitragspflicht aus der Rente. Dies ist vom Rentenversicherungsträger bei der Kennzeichnung des Rentenzahlfalles zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Ziff. 1.6.8.).
Beispiel 2:
-Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte.
-Der Rentenantragsteller ist als Arbeitnehmer, dessen regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze der KV übersteigt, nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verb. mit Absatz 6 oder 7 SGB V versicherungsfrei und daher freiwillig versichert.
-Der Rentenantragsteller erfüllt die Voraussetzungen zur KVdR.
-Die Beschäftigung wird zum Rentenbeginn aufgegeben.
Durch den Wegfall des Ausschlussgrundes tritt ab Rentenbeginn die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR ein. Aus der Rente sind von Beginn an Beiträge einzubehalten.
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