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Verordnungen

VO (EG) 987/2009 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 987/2009]
Sozialversicherungsrecht
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VO (EG) 987/2009 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009



Artikel 84 VO (EG) 987/2009, Vorsorgemaßnahmen

1 Auf einen mit Gründen versehenen Antrag der ersuchenden Partei trifft die ersuchte Partei die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung zu gewährleisten, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Partei zulässig ist. 2 Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen und Verfahren der Artikel 78, Artikel 79, Artikel 81 und Artikel 82 der Durchführungsverordnung entsprechend.


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