Category Image
Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.2.10. RS 1994/01, Freiwillig Krankenversicherte

In die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung werden nach § 20 Absatz 3 SGB XI alle in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten einbezogen. Dabei spielt es keine Rolle, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die freiwillige Krankenversicherung zustande gekommen ist (z. B. § 9 SGB V, § 6 KVLG 1989). Unerheblich ist ferner, ob die freiwillige Versicherung im Krankheitsfalle Leistungsbeschränkungen vorsieht.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück