Category Image
Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. C.I. RS 1994/01, Meldungen für Versicherte einer Krankenkasse

Die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung (§ 50 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 3 SGB XI). Damit wird die in § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bestehende Verpflichtung, sich unmittelbar nach Eintritt des die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestandes bei der zuständigen Pflegekasse anzumelden, für die nach § 20 SGB XI Versicherungspflichtigen praktisch aufgehoben.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück