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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. D.IV.15. RS 1994/01, Bemessungsgrundlage für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 49 Absatz 2 . . . SGB XI in Verb. mit § 192 Absatz 2 SGB V erhalten bleibt

Für Schwangere, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist oder die unter Wegfall ihres Arbeitsentgelts beurlaubt worden sind, gelten für die Beitragsbemessung die Bestimmungen der Satzung der Pflegekasse (§ 57 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit § 226 Absatz 3 SGB V bzw. § 42 Absatz 3 KVLG 1989).


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