Category Image
Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. D.V.4. RS 1994/01, Bezieher von Krankengeld

(1) Die Beiträge der versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Krankengeld beziehen, werden insoweit zur Hälfte getragen, als die Beiträge auf die Leistung (Zahlbetrag des Krankengeldes) entfallen. Der darüber hinausgehende Beitrag geht ausschließlich zulasten der Krankenkasse (§ 59 Absatz 2 SGB XI).

(2) Bei einer Kürzung des Krankengeldes aufgrund der Zubilligung einer der in § 50 Absatz 2 SGB V genannten Rentenleistungen vermindert sich der Beitragsanteil des Versicherten vom Tage nach Eingang der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse auf die Hälfte des gekürzten Krankengeldzahlbetrages.

(3) Ansonsten gilt die auf für die Beiträge aus dem Krankengeld zur Rentenversicherung getroffene Regelung, wonach der Leistungsträger die Beiträge allein zu tragen hat, wenn das Krankengeld in Höhe der Leistung der [Bundesagentur] für Arbeit gewährt wird oder das dem Krankengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt (Regelentgelt) die Geringverdienergrenze nicht übersteigt.

(4) Für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, tragen der Leistungsträger und der Versicherte den Beitrag aus dem pauschalierten Krankengeld nach § 13 KVLG 1989 je zur Hälfte (§ 59 Absatz 2 SGB XI).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück