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Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
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1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 59 SGB X Ziff. 5. RS 1981/01, Form der Kündigung

Die vorgeschriebene Schriftform (vgl. § 126 BGB — grundsätzlich eigenhändige Unterschrift) dient der Rechtssicherheit und Beweiszwecken im Falle einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Schriftform bezieht sich nicht entsprechend auf das Anpassungsverlangen, wohl aber auf den Anpassungsvertrag (§ 56). Das Fehlen der in Form einer Soll-Vorschrift vorgesehenen Begründung macht die empfangsbedürftige Willenserklärung der Kündigung nicht unwirksam.


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