Category Image
Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum KSVG; Durchführung ab 1. 1. 1996 [RS 1996/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1996 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 6.4.2. RS 1996/01, Keine Ausübung der Krankenkassenwahl durch den Künstler

(1) Legt der Künstler bei seiner Meldung nach § 11 Absatz 1 KSVG (vgl. Ziff. 9.1.) keine Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse vor, fordert ihn die Künstlersozialkasse auf, von seinem Krankenkassenwahlrecht Gebrauch zu machen.

(2) Kommt der Künstler dieser Aufforderung nicht nach, meldet ihn die Künstlersozialkasse bei der Krankenkasse an, bei der er zuletzt versichert war. . .

(3) In den Ausnahmefällen, in denen der Versicherte sein Krankenkassenwahlrecht nicht selbst ausübt und bislang bei keiner Krankenkasse versichert war, hat ihn die Künstlersozialkasse entsprechend den obigen Grundsätzen bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden. Die Wahl unter den dort genannten Krankenkassen trifft die Künstlersozialkasse. Sie ist verpflichtet, den Künstler über die letztlich gewählte Krankenkasse zu unterrichten.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück