Category Image
Gesetze

KSchG – Kündigungsschutzgesetz

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

KSchG – Kündigungsschutzgesetz



§ 6 KSchG, Verlängerte Anrufungsfrist

1 Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. 2 Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück