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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz



§ 26 MitbestG, Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung

1 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. 2 Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach § 4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden. 3 Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.


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