Category Image
Gesetze

WPflG – Wehrpflichtgesetz

Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Sonstige
Navigation
Navigation

WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 2 WPflG, Geltung der folgenden Vorschriften

Die §§ 3 bis § 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück