(1)1 Baumaßnahmen, die nach § 85 Absatz 2 SGB IV genehmigungspflichtig sind, dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen. 2 Von den in § 11 bezeichneten Unterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen können durch den Vorstand zugelassen werden. 3 Das Genehmigungsverfahren nach § 85 SGB IV bleibt unberührt.
Satz 2 geändert durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen.
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