(1) Solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung für die Rechtskreise West (alte Bundesländer) und Ost (neue Bundesländer) bestehen (bis 2025), gelten nach den Regelungen des Einigungsvertrages bzw. der begleitenden Gesetzgebung aus dem Jahr 1990 im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern aus den alten Bundesländern in die neuen Bundesländer und umgekehrt die Vorschriften über die Ausstrahlung (§ 4 Absatz 1 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 Absatz 1 SGB IV) entsprechend. Die gemeinsamen Grundsätze zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung deutsch/deutscher Beschäftigungsverhältnisse vom 12. 12. 1991 haben insoweit die zum damaligen Zeitpunkt maßgebenden Ein- und Ausstrahlungsrichtlinien entsprechend wiedergegeben.
(2) Gegenwärtig steht für die versicherungsrechtliche Beurteilung entsandter Arbeitnehmer die vorliegende gemeinsame Verlautbarung zur Verfügung. Insofern können die Ausführungen unter den Ziff. 3. und Ziff. 4. bei innerdeutscher Ausstrahlung und bei innerdeutscher Einstrahlung entsprechend angewandt werden.
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