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Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
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1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.1.10.2. RS 1991/01, Bezieher einer berufsständischen Versorgung

Der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt, sodass die Bezieher einer berufsständischen Versorgung bei Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit künftig nach § 5 Absatz 4 [Satz 1] Nummer 2 SGB VI rentenversicherungsfrei bleiben; damit wird dem Urteil des BSG vom 25. 10. 1988 — 12 RK 58/87 — (USK 88136) Rechnung getragen. Darüber hinaus besteht nach § 5 Absatz 4 [Satz 1] Nummer 2 SGB VI Rentenversicherungsfreiheit für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn sie die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI erhalten.


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