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Rundschreiben

1997 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Sozialversicherungsrecht
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1997 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.I.1.2.1. RS 1997/01, Jugendliche [in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation]

(1) Nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III unterliegen [Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten], die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, der Arbeitslosenversicherungspflicht. . . Des Weiteren werden nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III Personen der [Versicherungspflicht] unterstellt, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.

(2) . . . Dem § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III in etwa vergleichbare Vorschriften bestehen für die Kranken- und Pflegeversicherung in § 5 Absatz 1 Nummern 5 und 6 SGB V bzw. in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummern 5 und 6 SGB XI sowie in § 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI für die Rentenversicherung.


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