Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Für [Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, und ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 EUR] (Geringverdienergrenze) nicht übersteigt, muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach [§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV] allein aufbringen. Wird die Geringverdienergrenze nur durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten, hat der Arbeitgeber nach [§ 20 Absatz 3 Satz 2 SGB IV] die Beiträge von einem Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze allein zu tragen; von dem die Geringverdienergrenze übersteigenden Betrag tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge sodann je zur Hälfte. Vergleichbare Regelungen bestehen für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung in § 249 Absatz 3 SGB V sowie für den Bereich der Rentenversicherung in § 168 Absatz 2 SGB VI, wobei für in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer in Bezug auf die Rentenversicherung die besondere Geringverdienergrenze des § 168 Absatz 3 SGB VI zu beachten ist.
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