Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Ziff. B.IV.1.2. RS 1997/01, Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung
(1) Nach § 163 Absatz 6 SGB VI gelten, soweit Kurzarbeitergeld . . . gewährt [wird], als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für die Beiträge zur Rentenversicherung 80 v. H. des Unterschiedsbetragszwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt ([§ 106] SGB III). Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung erfolgt demnach nach denselben Grundsätzen wie in der Kranken- und Pflegeversicherung; sie wird durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts gebildet (= SV-Entgelt).
(2) Der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge kann allerdings nur ein Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der [allgemeinen] Rentenversicherung . . . bzw. der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden. Übersteigt das für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legende SV-Entgelt die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.
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