Category Image
Rundschreiben

1999 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1999 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 2. RS 1999/01, Leistungsarten

(nicht abgebildet; vgl. Bd. I: § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 SGB V)

(1) Die Vorschrift hat deklaratorische Bedeutung. Aussagen zum Leistungsumfang sind in den jeweiligen Einzelvorschriften konkretisiert.

(2) Die Leistungen der Vorsorge haben nunmehr neben primärpräventiven auch sekundärpräventive Zielsetzungen (Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten). Durch diese neue Aufgabenstellung werden die medizinischen Vorsorgeleistungen konkretisiert und gleichzeitig in ihrer Zielsetzung eindeutig von der Rehabilitation im Sinne der WHO-Definition abgegrenzt. Außerdem stellt der Gesetzgeber klar, dass medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation eigenständige Leistungen und nicht Teil der Krankenbehandlung sind.

(3) Die neue Regelung entspricht der "Gemeinsamen Rahmenempfehlung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen auf der Grundlage des § 111a SGB V vom 12. 5. 1999".


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück