(1) Die Regelung des § 55 Absatz 4 SGB V zur gleichartigen Versorgung übernimmt im Wesentlichen die bisherige Regelung des § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB V. Sie betrifft den über die Regelversorgung nach § 56 Absatz 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz.
(2) Gleichartiger Zahnersatz liegt vor, wenn dieser die der Regelversorgung zugeordneten zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen (Regelversorgungsleistungen) umfasst und zusätzliche Leistungen hinzukommen. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein der Regelversorgung entsprechender Zahnersatz zusätzliche Versorgungselemente wie zusätzliche keramische Verblendungen sowie zusätzliche oder andere Verankerungs- bzw. Verbindungselemente aufweist. Mehrkosten entstehen nur insoweit, als zahnärztliche und zahntechnische Leistungen anfallen, die nicht als Regelversorgungsleistung dem Festzuschuss zugeordnet sind.
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