Ziff. V.4.2.1. RS 2007/06, Zusätzlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) Nach dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. 12. 2004 ist von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zusatzbetrag in Form eines zusätzlichen Beitragssatzes in Höhe von 0,9 v. H. auf die beitragspflichtigen Einnahmen zu erheben (§ 241a SGB V). Der Arbeitnehmer trägt nach § 249 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V den auf den zusätzlichen Beitragssatz entfallenden Beitrag allein; dies gilt nach dieser Vorschrift jedoch nur für die aus dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge. Die besondere Beitragstragung für Arbeitgeber beim Kurzarbeitergeld ist in § 249 Absatz 2 SGB V geregelt; diese Vorschrift ist zum 1. 7. 2005 nicht geändert worden und geht als spezielle Norm der allgemeinen vor.
(2) Der Arbeitgeber hat beim Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld daher den gesamten aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelten Beitrag, also auch den unter Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes nach § 241a Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V errechneten Beitragsanteil, zu tragen. Insofern wird dem Arbeitgeber im Rahmen der Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld auch der gesamte von ihm zu leistende Beitrag von der Bundesagentur für Arbeit aus der Umlage nach der WinterbeschV erstattet (§ 175a Absatz 4 SGB III).
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