Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. 7. 2009 [RS 2009/02]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. 7. 2009 [RS 2009/02]
§ 37b SGB V Ziff. 3. RS 2009/02, Abgrenzung zu Leistungen anderer Leistungsträger
Die Leistungen der SAPV sind nach § 37b Absatz 1 Satz 5 SGB V nicht zu erbringen, wenn und soweit andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit dem KHRG und der Erweiterung des Anspruchs auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe ergänzt worden und sollte insoweit nicht zu einer Kostenverlagerung von anderen Sozialleistungsträgern auf die gesetzliche Krankenversicherung führen. Sie hat für die palliativärztliche Versorgung in stationären Hospizen keine Bedeutung.
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