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(1) Bei Erteilung eines Beitragsbescheides setzt der Rentenversicherungsträger eine Frist zur Begleichung der Beitragsforderungen. Die nachberechneten Beiträge sind bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Datum des Bescheides folgt, an die Einzugsstelle zu zahlen (Ausnahme: Fälle nach § 7e Absatz 6 SGB IV).
(2) Die zuständige Einzugsstelle hat die Einhaltung der Frist zu überwachen und ggf. Säumniszuschläge zu erheben. Ein Widerspruch des Arbeitgebers hat hinsichtlich der Zahlung der Beiträge — außer bei Statusentscheidungen im Sinne des § 7a Absatz 7 Satz 1 SGB IV — keine aufschiebende Wirkung.
(3) Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Rentenversicherungsträger die sofortige Vollziehung gemäß § 86a Absatz 3 Satz 1 SGG ganz oder teilweise aussetzt (vgl. Ziff. 2.).
(4) Nachforderungen von Pflichtbeiträgen zur Pflegeversicherung freiwillig Krankenversicherter kann der Rentenversicherungsträger nicht selbst vornehmen, da Beitragsschuldner hier nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte ist. Der Rentenversicherungsträger macht der Pflegekasse nach § 28p Absatz 3 SGB IV die Angaben, die für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich sind.
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