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Grundsätze

VVBeiträge – VVBeiträge

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
Sozialversicherungsrecht
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VVBeiträge – VVBeiträge



Ziff. 5.2. VVBeiträge, Gemeinsame Beitragsabführung

Die Krankenkasse führt aus ihren Mitteln auftragsweise die von dem Unfallversicherungsträger zu tragenden Beiträge zur Rentenversicherung und/oder Arbeitslosenversicherung zusammen mit den von der leistungsbeziehenden Person zu tragenden Beitragsanteilen an den Rentenversicherungsträger und/oder an die Bundesagentur für Arbeit ab. Dies gilt entsprechend, wenn die leistungsbeziehende Person an der Aufbringung der Beiträge nicht beteiligt ist.


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