Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Ziff. 9.5.2. RS 2015/03, Spende ohne Gesundheitsschaden
(1) Das Krankengeld nach § 44a SGB V wird für die Dauer des komplikationslosen Verlaufs der Spende geleistet.
(2)
Für die Spende sollen die folgenden Zeitangaben und Aussagen als Orientierungshilfe dienen. Je nach individuellem Heilungsverlauf bzw. den beruflichen Anforderungen des Spenders sind Abweichungen hiervon denkbar. Sofern die erfahrungsgemäß übliche Arbeitsunfähigkeitsdauer ohne erkennbare Gründe und unter Beachtung der Besonderheiten überschritten wird, sollte durch die Krankenkasse geprüft werden, ob und ggf. wie lange aufgrund der individuellen Umstände noch Krankengeld nach § 44a SGB V gezahlt werden kann.
Art der Spende
Übliche Dauer der AU
Bei leichter bis mittelschwerer Tätigkeit
Bei schwerer Tätigkeit
Nierenlebendspende
bis 6 Wochen
bis 12 Wochen
Teilleberspende
bis 10 Wochen
bis 20 Wochen
Knochenmarkspende
bis 3 Tage
bis 5 Tage
(3) Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durch die Spende, sondern nur noch durch eine Krankheit verursacht, endet der Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V. Liegen anschließend die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1 SGB V vor, so haben die Spender dann insoweit den allgemeinen Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V gegenüber ihrer Krankenkasse, sofern dieser aus ihrem eigenen Versicherungsverhältnis abgeleitet werden kann (zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung siehe Ziff. 4.2.).
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