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RVO – Reichsversicherungsordnung

Reichsversicherungsordnung (RVO)
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RVO – Reichsversicherungsordnung



§ 349 RVO, [Besetzung der Stellen der Beamten und Dienstordnungsangestellten]

Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit 2/3-Mehrheit durch den Vorstand besetzt.


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