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RVO – Reichsversicherungsordnung

Reichsversicherungsordnung (RVO)
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RVO – Reichsversicherungsordnung



§ 414b RVO, [Dienstordnung für von Verbänden besoldete Angestellte]

Absätze 1 bis 2a gestrichen durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2477), bisheriger Absatz 3 wurde Wortlaut des § 414b.

1 Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis § 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. 2 Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Satz 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2477).


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