Category Image
Grundsätze

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag

Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag



Ziff. 9. VVEinzelauftrag, Anwendung der VV Generalauftrag

Die Ziff. 4.1. (Zusammentreffen von Ansprüchen auf Verletzten- und Krankengeld), Ziff. 5.4. (Auszahlungsbetrag), Ziff. 6.1. (Anrechnung von fortgezahltem Arbeitsentgelt oder anderen Entgeltersatzleistungen), Ziff. 7.1. (Anspruchsübergang und Verletztengeldzahlung), Ziff. 9.1. (Verwaltungsakt und Widerspruch) und Ziff. 10.3. (Verjährung der Erstattung von Aufwendungen) VV Generalauftrag sind entsprechend anzuwenden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück