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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 3.1.1.6. MDK-RL, Belastungserprobung und Arbeitstherapie (§ 42 SGB V)

(1) Die Beurteilung einzelner Maßnahmen ist im Allgemeinen nur möglich, wenn diese Elemente eines schlüssigen Rehabilitationskonzeptes sind. Bei dieser Beurteilung kommt dem MDK große Bedeutung zu.

(2) Bei Belastungserprobung und Arbeitstherapie können neben der Beratung über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit insbesondere auch Stellungnahmen zum Verlauf in Betracht kommen, wenn diese Maßnahmen ambulant durchgeführt werden.


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